Editorial 4/2025

So legt man sich den Plan B zurecht
Liebe Kolleginnen und Kollegen, in unserem Arbeitsleben ergeben sich immer wieder neue Fragestellungen, deren Lösung allein oft gar nicht ganz so einfach ist. Im Moment beschäftigt uns als ADK-Vorstand besonders der Wegfall von Hyaluronidase als Medikament, das hilft die schlimmsten Filler-Nebenwirkungen, wie Gefäßverschlüsse zu beheben – Ihnen wird es da nicht anders gehen. Wir Ärztinnen und Ärzte wollen sicher und mit gutem Ergebnis behandeln. Dazu gehört auch immer ein Plan B: Wie handelt man, wenn es einmal nicht so läuft wie gewünscht? Ich sage immer, den Plan B muss man schon in der Schublade haben, für den Fall, dass die Nebenwirkung auftritt – auf keinen Fall sollte man erst dann das Denken anfangen.
Doch besonnenes Handeln will geübt sein, ebenso wie das Zurechtlegen eines sicheren Plan B. Darum sprechen wir auch in den Fortbildungsangeboten der ADK über solche Situationen. So auch wieder in diesem Jahr – am 28. und 29. Juni fanden sich über 100 Teilnehmende für den ADK Grund- und State-of-the-Art-Kurs in Tübingen ein. Neben internationalen Referierenden gab es auch wieder Live-Behandlungen.
Auch der anschließende Anatomiekurs traf auf hohen Anklang und war mit 45 Teilnehmenden voll ausgebucht. Schon jetzt füllt sich der Anatomiekurs des nächsten Jahres, wer also gern dabei wäre, sollte es sich bald überlegen.
Das Thema Exosomenbehandlung stößt im Moment auf großes Interesse. Das kommt nicht überraschend, denn diese neue Behandlungsmethode ist zur Zeit in aller Munde. Doch für welche Form der Exosomen entscheiden Sie sich und bei welchen Indikationen liefert die Therapie nachweisbare Effekte? Diesen Fragen widmen wir uns mit dem Topthema dieser Ausgabe. Auch im Grundkurs wurden hierzu wichtige Aspekte dargestellt und vor allem die rechtliche Seite genauer beleuchtet: Wissen Sie, ob Exosomenbehandlungen von der Arzt-Haftpflichtversicherung
abgedeckt werden?
Über Haftung und Recht wurde auch im Grund- und State-of-the-Art-Kurs gesprochen und geklärt, welche Schritte eingeleitet werden müssen und was zu beachten ist, ehe man mit der ästhetischen Dermatologie loslegen kann. Das Ergebnis: Exosomenbehandlungen müssen bei der Versicherung als Teil des ästhetischen Spektrums der Ärztin oder des Arztes angezeigt werden. Anforderungen an Anwendung und Dokumentation bleiben gleich, wie auch bei anderen Methoden. Ich würde jeder Ärztin und jedem Arzt vor dem Anwenden dieser oder anderer neue Methoden empfehlen, diese Frage konkret der eigenen Versicherung zu stellen, um sich rechtlich abzusichern.
An die eigene rechtliche Situation sollten wir bei aller Begeisterung für die Methoden der ästhetischen Dermatologie immer mal wieder denken.
Herzlichst,
Prof. Dr. med. Claudia Borelli
Vorsitzende der ADK, Leiterin der Einheit für Ästhetische
Dermatologie und Laser, Universitätshautklinik Tübingen

Spezielle Informationen für Laien zum Thema Haut, Hautpflege und Kosmetik

ästhetische dermatologie & kosmetologie 4/2025
Themenschwerpunkte aus allen Bereichen der ästhetischen Dermatologie